Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma

Ing. Nöhrer Werner Michael
Josef Hallamayr Strasse 34
A-8230 Hartberg

§1. Allgemeines

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt worden sind. Stillschweigen gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

§2. Angebot

Unsere Angebot e sind freibleibend, sofern sie nicht befristet sind. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen bleiben unser Eigentum und dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernd und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaft zu betrachten.

§3. Preis

  1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.
  2. Die angegebenen Preise beruhen auf des Kosten zum Zeitpunkt der Preisberechnung. Sollten zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Lieferung Änderungen eintreten, haben wir das Recht, die Preise verbindlich neu zu berechnen.
  3. Umsatzsteuer wird zu dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich berechnet.

§4. Versand

  1. Lieferung erfolgt ab Werk.
  2. Bei Anlieferung durch uns trägt der Käufer die Gefahr.
  3. Lieferung frei Lager bedeutet: Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufahrtsstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
  4. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr und sind nicht zugesichert. Werden Lieferungstermine überschritten, bestehen seitens des Auftraggebers keine Ersatzansprüche.
  5. Bei einer von uns zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist kommen wir erst dann in Verzug, wenn eine durch Einschreibebrief gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.

§5. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

  1. Der Käufer ist verpflichtet , die ihm zugegangene Lieferung auf offensichtliche Mängel der Waren, Transportschäden, Fehl- oder Falschmengen sofort bei Empfang der Ware zu überprüfen, und uns die Mängel sofort, verborgenen Mängel innerhalb von vier Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei der schriftlichen Anzeige sind die Mängel genau zu spezifizieren. Abweichungen nach Maß, Gewicht, Güte und Farbe sind im Rahmen der einschlägigen Normen und eines etwaigen Handelsbrauches zulässig.
  2. Für Verschleißteile und Verschleiß wird generell keine Haftung übernommen.
  3. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mängelfreier Ware und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare und mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Folgeschäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind, bzw. auch Verdienstentgang, sind ausgeschlossen.
  4. Für Mängel, die durch Umgebungseinflüsse oder durch Bearbeitung Dritter entstehen, haften wir nicht. Wir haften nicht und tragen keine Kosten, wenn der Besteller Aus- und Nachbesserungen oder Veränderungen vornimmt oder die ihm von uns erteilten Befugnisse überschreitet.
  5. Im kaufmännischen Verkehr ist die Verkäuferin, solange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, soweit der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises entsprechend §6 dieser LZB im Verzug ist.

§6. Haftung

  1. Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchshinweise genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warenhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Falle der Weiterveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichten auch seinem Käufer gegenüber zu überbinden, ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt, den Kaufgegenstand über unsere Produkt- oder Werbeaussagen hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten udgl. zuzusagen.
    Für Schäden infolge Fehlerhaftigkeit unserer Produkte wird ei Haftung des Verkäufers – ausgenommen in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung einvernehmlich ausgeschlossen. Die gilt auch für Schäden aus dem Titel der Produkthaftung.

§7. Zahlung

  1. Die Zahlungen haben jeweils nach Rechnungsdatum innerhalb 8 Tagen mit vereinbartem Skonto oder 21 Tagen netto Kassa bei uns eingehend spesenfrei zu erfolgen.
  2. Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont- u. Wechselspesen trägt der Käufer.
  3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von mindestens 8% in Anrechnung gestellt, ohne dass es einer In-Verzug-Setzung bedarf.
  4. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
  5. Sofern Rabatte gewährt wurden, tritt die Wirksamkeit der Rabattvereinbarung für den Fall von Zahlungsverzug von über 120 Tagen, bei Scheck- oder Wechselprotest und bei Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens (Vorverfahren, Vergleichsverfahren, Konkursverfahren) mit der Verfahrenseröffnung, außer Kraft. Die Forderung berechnet sich demnach in Höhe des Rechnungsbruttobetrages ohne den gewährten Rabatt.

§8. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Verkäufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung enstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stück eines Dritten eingebaut, sotritt der Käufer schon jetzt, die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließ- lich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt, die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrech- ten und mit Rang vor dem Rest ab; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsrang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2,3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zu Einziehung des gemäß Abs. 2, 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Wenn der Käufer die Ware vor vollkommener Bezahlung des Kaufpreises gegen Barzahlung weitergibt, übereignet der Käufer schon jetzt den vom Dritten künftig zu empfangenden Preis an den Verkäufer. Die Parteien erklären schon jetzt ihr Einverständnis, das der Käufer den von Dritten erhaltenen Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Übergabe für den Verkäufer innehaben soll.
  8. Der Käufer verpflichtet sich, auf diese Weise erlangte Beträge gesondert aufzuheben und sofort an den Lieferanten zur Überweisung zu bringen. Der Käufer verpflichtet sich, eingehende Beträge aus abgetretenen Forderungen gesondert aufzuheben und sofort an den Lieferanten zur Überweisung zu bringen.
  9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in dieabge- tretenen Forderungen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichs- oder Vorverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Hartberg. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.